Vorbemerkungen zur Ausbildung und Einweisung von Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführern von KatS- und DRK- Einsatzfahrzeugen
Einweisung der Fahrer von Bundes - oder Landeseigenen als auch im Eigentum des DRK stehenden Einsatzfahrzeugen. Diese Verpflichtung beruht neben den entsprechenden Vorgaben des Bundes und des Landes insbesondere auf § 35 der für uns geltenden Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Fahrzeuge" GUV 5.1 der BAGUV bzw. VBG 12 der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Diese Norm führt aus:
§ 35 (1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen
- nur Versicherte beschäftigen,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- die körperlich und geistig geeignet sind,
- die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Sie müssen vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeuges bestimmt sein!
In den Erläuterungen zu § 35 (1) ist darüber hinaus ausgeführt, dass "Versicherte körperlich und geistig geeignet [sind], wenn sie durch ihre Vorbildung, Kenntnisse, Berufserfahrung und persönliche Eigenschaften (z.B. Alter, Zuverlässigkeit, Fahrpraxis) zum Führen des Fahrzeugs befähigt sind."
Darüber hinaus empfehlen die Erlauterungen, dass es "zweckmäßig [ist], den Auftrag zum Führen des Fahrzeuges schriftlich zu erteilen." Auf die DRK-Verbande übertragen bedeutet dies, dass sich die jeweiligen Dienstvorgesetzten vor dem erstmaligen Einsatz eines Kraftfahrers auf einem bestimmten Fahrzeug / Fahrzeugtyp davon vergewissern müssen, dass der Kraftfahrer - neben dem Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse - das Fahrzeug beherrscht.Dies kann z.B. durch eine Probefahrt geschehen, wobei hier insbesondere auch Besonderheiten des jeweiligen Fahrzeuges (z.B. Automatikgetriebe) zu beachten sind. Der Fahrer hat 2 Jahre Fahrpraxis auf einem vergleichbaren Fahrzeug, Weiterhin hat eine jährliche Belehrung insbesondere von § 35 und § 38 StVo stattzufinden.
Der Auftrag zum Führen eines Fahrzeuges kann vorteilhafter Weise durch die im DRK eingeführten Einsatzscheine dokumentiert werden. Werden diese im Einzelfall nicht verwendet, hat - wie durch die UVV gefordert - die Dokumentation auf eine andere geeignete Art zu geschehen.
- Ausbildungsinhalte
Modul Fahrzeuge Theorie
Modul Fahrzeuge Praxis - Sonderrechte (gem. § 35 StVO)
- Wer darf Sonderrechte in Anspruch nehmen?
- Wann darf man Sonderrechte in Anspruch nehmen?
- Wer entscheidet, ob Sonderrechte in Anspruch genommen werden?
- Was bedeutet, welche Folgen hat die Inanspruchnahme von Sonderrechten?
- Welche Einschränkungen gelten bei Inanspruchnahme von Sonderrechten?
- Wegerechte (gem. § 38 StVO)
- Wie ist das bei Feuerwehrleuten auf der Anfahrt mit Privat-Kfz?
- Was tun bei einem Verkehrsunfall auf einer Sondersignalfahrt?
- Verhalten und Gefahrstellen
- Gefahrenstelle
- Unfallsituationen
- Belastungsfaktoren des Einsatzpersonals
- Fehlverhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer
- Fehlverhalten des Einsatzpersonals
- Folgerungen
- Fahren in geschlossenen Verbänden
- Kraftfahrzeugmarsch
- Ablaufpunkt und Marschfolge
- Durchlaufpunkte
- Auslaufpunkt
- Technische Halte und Rasten
- Verständigung
- Marschweg
- Marschstraße
- Marschstrecke
- Marschfolge
- Marschabstand
- Marschgeschwindigkeit
- Fahrzeugabstände
- Kennzeichnung
- Fahren mit Sonderrechten
- Haftung